Allen Leistungen der Firma Castner Kleintransporte in Folge MCK genannt, liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und / oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MCK; dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
1. Beauftragung
Mit der Bestellung des Transportunternehmens erteilt der Kunde einen Transportauftrag an die Firma MCK. Der Vertrag gilt als abgeschlossen sobald eine Bestellung zu einem bestimmten Tag oder einer bestimmten Zeit bzw. zu einem bestimmten Ort erfogt. Dabei ist es unerheblich ob dies mündlich, fernmündlich oder schriftlich ( Fax,E-Mail oder Post ) erfolgt.
2. Leistungen
Die Firma MCK verpflichtet sich, den angeforderten Transport sofort, schnellstmöglich bzw. zum vereinbarten Termin, sorgsam und zuverlässig zu dem vorher vereinbarten Preis durchzuführen. Der Transport findet gemäß HGB § 407 - § 475 statt.
2.1 Ladung
Die Beladung des Fahrzeuges erfolgt generell nur durch den Unternehmer und mit Hilfe des Kunden bei schweren bzw. unhandlichen Packstücken. Gleiches trifft für die Sicherung der Packstücke zu, wegen der Haftung des Unternehmers bei Transportschäden.
2.2 Tragehilfen
Eine Tragehilfe bzw. anfallende Montagen erfolgen nur nach vorheriger eindeutiger Absprache und gegen zusätzliche Vergütung.
2.3 Fälligkeit des Entgeldes
Die Zahlung hat nach dem entladen des Fahrzeuges am vereinbarten Zielort und der erfolgten Rechnungsstellung wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 5 Arbeitstagen auf das Konto der Firma MCK zu erfolgen. Der Kunde erhält für die erbrachte Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener MwSt.
2.4 Haftung
Die Ausführung der vertraglich zugesicherten Leistungen kann durch das Eintreten höherer Gewalt verhindert oder beeinflußt werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis gemäß § 428 HGB. Dafür kann MCK nicht haftbar gemacht werden.
2.5 Beiladung
Beinhaltet das Angebot eine Beiladung, so gilt der Auftrag erst dann als angenommen, wenn innerhalb der Frist (in der Regel 14 Tage) ein weiterer Auftrag für diese Strecke gewonnen werden kann.
3. Sorgfaltspflicht
3.1 Sicherung von transportempfindlichen Gütern
Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Transportgüter insbesondere bewegliche oder elektr. hochempfindliche Geräte ( z.B. Waschmaschienen, HiFi- Anlagen, Computer, Bildschirme, Fernseher etc. ) fachgerecht für den Transport zu verpacken und zu sichern. Eine Kontrolle der fachgerechten Verpackung / Sicherung darf von MCK vor Beladung des Fahrzeuges nochmals erfolgen
3.2 Sicherung zerbrechlicher Waren
Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls alle Kleinteile sowie Glasteile ordnungsgemäß zu verpacken und für den Transport zu sichern.
3.3 Haftung
Ein Haftungsanspruch gegen MCK besteht nur wenn Punkt 3.1 und 3.2 eingehalten werden bzw. ein grobes fahrlässiges Verhalten von MCK nachgewiesen werden kann. Reklamationen sind sofort beim Fahrer geltend zu machen und auf den Lieferpapieren zu vermerken. Eine spätere Anerkennung erfolgt nicht.
4. zweite Anfahrt / Abholung
Es erfolgt generell keine zweite Anfahrt bzw. Abholung beim Kunden. Sollte eine zweite Anfahrt / Abholung beim Kunden notwendig werden, so ist diese vom Kunden ebenfalls zu vergüten. Sollte es durch schuldhaftes Verhalten des Kunden zu einer zweiten Anfahrt / Abholung kommen, so hat der Kunde auch die Haftung zu übernehmen für weitere etwaige entstehende Schäden zum Nachteil der Firma MCK. Bei Verschulden durch die Firma MCK trägt diese die anfallenden Kosten.